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Haftungsauschluss (Disclaimer)

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Dies gilt im Besonderen für nachfolgend aufgeführte Bereiche von zahnarzt-hamburg.info:

Die Berufsordnung der Hamburger Zahnärzte gibt Zahnärztinnen und Zahnärzten die Möglichkeit, zwei Tätigkeitsschwerpunkte aus den sechs definierten

Funktionsdiagnostik/-therapie, Implantologie, Endodontie/Wurzelbehandlung, Parodontologie, Kinderzahnheilkunde und Naturheilkunde zu nennen.

Der Zahnarzt muss in dem jeweiligen Schwerpunkt, den er als Tätigkeitsschwerpunkt ausweisen möchte, über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nachhaltig im betreffenden Schwerpunkt tätig sein.

Der Zahnarzt darf die Tätigkeitsschwerpunkte lt. Kammer erstmalig ausweisen, wenn er nach Erlangung der zahnärztlichen Approbation oder der Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz seit mindestens zwei Jahren vor der Führung des Tätigkeitsschwerpunktes nachhaltig in dem betreffenden Gebiet tätig ist.

Die Zahnärzte geben bei der Zahnärztekammer eine Erklärung ab, dass sie über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im angegebenen Schwerpunkt verfügen.

Eine Überprüfung durch uns und die Kammer erfolgt nicht.

Jede Zahnarztpraxis kann sogenannte Praxisbesonderheiten ausweisen. Diese Praxen sind auf bestimmten Gebieten tätig oder verfügen über besondere Ausstattungen.

Ästhetische Zahnheilkunde
Akupunktur
Behindertenbehandlung
Bleaching
Elektroakupunktur
Hausbesuche
Hypnose
Laserbehandlung
Barrierefrei für Rollstuhlfahrer
Vollnarkose
Angstbehandlung für Erwachsene
Angstbehandlung für Kinder

Die Angaben kommen von den Zahnarztpraxen direkt.
Unser Informationsportal prüft nicht, ob die von den Zahnärzten genannten Angaben zutreffen.
Hierauf weisen wir ausdrücklich hin.